Rechtstipp – Juli 2016

  • Sinn und Zweck der Klausel: Die Klausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der privaten Haftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Deckungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, da die Reichweite des Ausschlusses nur davon abhängt, was als typisches Gebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung versicherbar ist.

 

  • Beispiel: Das OLG Hamm hat aktuell entschieden (r+s 2016, 32), dass ein Brand, der durch Reparaturarbeiten am Fahrzeug mit einem Schweißgerät entsteht, nicht auf das typische Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs zurückgeht. Vielmehr verwirklicht sich das Risiko des Schweißgerätes, selbst wenn die Schweißarbeiten auch den Zweck gehabt haben, das Fahrzeug für den Gebrauch instand zu setzen. Der verursachte Schaden steht dann dem Kraftfahrzeugrisiko bei natürlicher Betrachtung nicht näher als dem Privatrisiko. Deshalb greift der Deckungsausschluss der kleinen Benzinklausel nicht.

 

 

 

 

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.