Sie begehrte neben der Heraufsetzung des bislang festgestellten Grades der Behinderung von 40 die Feststellung des Merkzeichens „G“ für die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Bei Feststellung des Merkzeichens hätte sie z.B. einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung oder Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 %.
Der Beklagte stellte zwar einen höheren Grad der Behinderung von 60 fest, lehnte die Feststellung des Merkzeichens „G“ aber ab.
Die Entscheidung:
Das Sozialgericht Berlin holte ein ärztliches Gutachten ein und erkannte der Klägerin auch das Merkzeichen „G“ zu.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg schloss sich der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin mit Beschluss vom 15.12.2015 (Az. L 13 SB 262/2015) an.
Die Richter des LSG argumentierten, der Sachverständige habe in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass zu den orthopädischen Behinderungen weitere Störungen hinzukämen, insbesondere die massive Adipositas (Übergewicht). Hierdurch ergäben sich ungünstige Auswirkungen auf die Gehfähigkeit der Klägerin. Ein erhebliches Übergewicht gehöre nämlich nicht zu den Faktoren, die bei der Beurteilung des Gehvermögens unberücksichtigt bleiben könnten.
Entscheidend sei, dass die Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch funktionelle Auswirkungen der extremen Adipositas soweit verstärkt würden, dass die zumutbare Wegstrecke auf unter 2 Kilometer abgesunken sei. Dieses sei bei der Klägerin der Fall.