Der Fall:
Bei der im Jahre 2009 im Krankenhaus geborenen Klägerin stellten die dortigen Behandler im Zuge der U2-Untersuchung am 25.10.2009 einen sonographischen Befund der Hüfte mit der Einordnung nach Graf Typ IIa beidseits fest, die kontrollbedürftig sei. Bei der U3-Untersuchung wertete der Kinderarzt die Hüfte als normal entwickelt. Als die Mutter der Klägerin dem Kinderarzt bei einer Untersuchung am 30.12.2010 ein auffälliges Gangbild schilderte, überwies der Kinderarzt die Klägerin zur Abklärung an einen Orthopäden. Dieser stellte am 23.02.2011 keine Auffälligkeiten fest, verordnete aber Krankengymnastik, die auch durchgeführt wurde. Beide Ärzte gingen von einer Besserung aus. Im Februar 2012 wurde von einem anderen Orthopäden eine Hüftgelenksluxation links diagnostiziert mit erforderlicher operativer Reposition.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte sowohl den Kinderarzt als auch den Orthopäden zur Zahlung von Schmerzensgeld (25.000,00 € + 20.000,00 €). Außerdem verurteilte es die Ärzte, dem Kind alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus der kinderärztlichen Behandlung der Jahre 2009 bis 2011 und der orthopädischen Behandlung der Jahre 2011 bis 2012 zu ersetzen.
Der von dem Gericht beauftragte medizinische Sachverständige hatte festgestellt, dass dem Kinderarzt ein haftungsrelevanter Diagnosefehler unterlaufen war, indem er die Hüftgelenke beidseits als physiologisch normal entwickelt bewertet hatte. Hieraus war auch ein kausaler Schaden entstanden. Nach den Angaben des Sachverständigen wäre der Verlauf schon im Jahr 2009 bei richtiger Messung mit der Wahrscheinlichkeit von nahezu 100 % vermieden worden. Es wäre nicht zu der Luxation und den anschließend erfolgten Operationen im März 2012 und September 2015 gekommen. Der Orthopäde hatte es bei dem Wiedervorstellungstermin am 23.02.2011 behandlungsfehlerhaft unterlassen, röntgenologische Befunde zu erheben. Auch erfolgte keine engmaschige Kontrolle.