Der Fall:
Der betroffene Patient wurde im Jahre 2011 wegen eines Adenokarzinoms des Colon ascedens in einem Krankenhaus stationär und danach ambulant behandelt. Nach Abschluss der Behandlung wandte sich der Patient an die Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen und bat um Prüfung, ob Behandlungsfehler unterlaufen seien. Der daraufhin von der Schlichtungsstelle beauftragte Gutachter verneinte das Vorliegen von Behandlungsfehlern. Die Gutachterkommission bestätigte das Ergebnis. Ende des Jahres 2014 beantragte der Patient bei dem Landgericht die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Gutachtens zu verschiedenen Behauptungen, u.a. zu der Frage nach dem Vorliegen von Behandlungsfehlern. Das Landgericht bestimmte denselben Gutachter zum Sachverständigen, der bereits das Gutachten für die Gutachter- und Schlichtungsstelle erstellt hatte. Der Patient lehnte den Sachverständigen wegen dessen Tätigkeit im Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Entscheidung:
Das in erster Instanz zuständige Landgericht lehnte den Antrag des Patienten ab. Das Oberlandesgericht wies die dagegen von dem Patienten geführte sofortige Beschwerde zurück. Hiergegen wandte sich der Patient mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde hatte in der Sache Erfolg. Der Bundesgerichtshof argumentierte, ein Sachverständiger könne aus denselben Gründen abgelehnt werden, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigten. Ein Richter sei in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat, von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Da der Sachverständige im Rahmen des vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen stattgehabten Verfahrens ein Gutachten erstattet habe, könne er somit nach dem klaren Wortsinn der gesetzlichen Regelung als Sachverständiger im vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren abgelehnt werden.
Ob die dargelegte Gefahr für eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre des Konfliktbeilegungsverfahrens bei zu befürchtender Bestellung desselben Sachverständigen im nachfolgenden Gerichtsverfahren im konkreten Einzelfall tatsächlich besteht, ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich. Es sei hinzunehmen, dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht nur Mediationsverfahren, sondern sämtliche Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung von der gesetzlichen Regelung umfasst würden.