Der Fall:
Im Jahre 2010 beantragte der Kläger bei seinem Hausratversicherer die Erweiterung des Versicherungsumfangs für Bargeld und Schmuck. Im Nachtrag zum Versicherungsschein wurde eine Versicherungssumme in Höhe von 390.000,00 € vereinbart mit einer Entschädigungsgrenze für die in einem Wertschutzschrank aufbewahrten Wertsachen auf 221.000,00 €. Im Jahre 2011 meldete der Versicherungsnehmer einen Überfall in seinem Haus, bei dem er unter Vorhalt einer Waffe zum Öffnen des im Keller befindlichen Safes genötigt worden sei. Der Kläger meldete dem Versicherer den Versicherungsfall, die die Regulierung überwiegend ablehnte.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 22.12.2014, Az.: 2–8 O 136/12) hat der Klage des Versicherungsnehmers gegen seine Hausratversicherung in Höhe von 248.585,02 € nebst Verzugszinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Das OLG Frankfurt am Main wies die Berufungen beider Parteien mit Urteil vom 23.11.2017 (Az.: 3 U 23/15) zurück. Es ging davon aus, dass der Kläger den hinreichenden Nachweis erbracht hatte, dass die von ihm behauptete räuberische Erpressung stattgefunden hat, die als entwendet gemeldeten Gegenstände sämtlich entwendet worden sind und diese den angenommenen zu schätzenden Wiederbeschaffungswert aufwiesen.
Nach Auffassung des Gerichts gelten für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung Beweiserleichterungen zum Beweismaß, was gerechtfertigt sei, weil es für den Raub bzw. räuberische Erpressung häufig keine Zeugen gebe. Demnach genüge der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er im ersten Schritt lediglich das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls/Raubs bzw. einer Vandalismus-Tat darlegt und beweist, aufgrund dessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Einbruchdiebstahl/Raub bzw. einem Fall von Vandalismus ausgegangen werden kann. Der Tatrichter muss sich im Regelfall entscheiden, ob er dem Versicherungsnehmer glauben kann oder nicht. Dieses setzt voraus, dass er für glaubwürdig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht es auch als bewiesen an, dass die Angaben des Versicherungsnehmers glaubwürdig waren im Hinblick auf die Frage, ob die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalls im Tresor waren. Zur Darlegung genügte es, dass der Versicherungsnehmer vortrug, dass die entwendeten Gegenstände vor dem Schadensfall vorhanden und nach dem Schadensfall verschwunden waren.