Rechtstipp – Januar 2019

Der Fall:

Der Kläger war an Multipler Sklerose erkrankt und bezog Leistungen der Pflegeversicherung. Weil er einen seiner Krankheit besser gerecht werdenden Pflegeplatz erhielt, kündigte er den alten Heimvertrag fristgerecht für Ende Februar.

Als er den neuen Pflegeplatz früher als geplant beziehen konnte, zog er aus dem von dem Beklagten betriebenen Heim bereits zur Monatsmitte aus. Das Entgelt für Februar hatte er bereits vollständig bezahlt und verlangte nunmehr die Rückzahlung des hälftigen Beitrags.

Die Entscheidung:

In den ersten Instanzen bekam der Kläger bereits Recht. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 04.10.2018, Az.: III ZR 292/17) teilte das Ergebnis der stattgebenden Instanzenentscheidungen, berechnete aber die Rückforderung ca. um 360,00 € niedriger (Eigenanteil und „Samstagnachmittagskuchen“).

Der BGH argumentierte, da der Kläger Pflegeleistungen beziehe, sei nach § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI eine Zahlungspflicht gegenüber dem Heimbetreiber im Hinblick auf das Prinzip der taggenauen Abrechnung nur bis zum (effektiven) Verlassen der Einrichtung gegeben.

Diese gesetzliche Regelung betreffe nicht nur die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers. Auch der Heimbewohner profitiere ungeachtet der vertraglichen Regelungen von dieser Vorschrift. Abweichende Vereinbarungen seien nämlich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG und § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner sowie dessen Kostenträger nichtig.

Der Kläger müsse daher für die restlichen Tage des Monats Februar kein Entgelt mehr entrichten und könne zuviel erbrachte Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.