Der Fall:
Der Kläger unterzog sich am 23.11.2013 im Krankenhaus einer kombinierten Nieren- und Pankreastransplantation. Zur Vermeidung einer Abstoßungsreaktion war er nachfolgend auf die Einnahme von Medikamenten (Immunsuppressiva) angewiesen. In der Zeit vom 09.04. bis 30.04.2014 befand er sich in einer stationären Rehabilitationsbehandlung einer von der Beklagten betriebenen Klinik. Dort wurde ihm Blut entnommen und in ein Labor versandt. Das Ergebnis mit einem auffälligen Befund lag erst am 23. oder 24.04.2014 vor und daraufhin wurde keine weitere Untersuchung veranlasst. Wegen verschlechterter Werte folgte ein stationärer Aufenthalt im Mai 2014, welcher zu einem Absetzen des Medikamentes führte mit der Folge, dass die Bauchspeicheldrüse verlustig ging und die Niere geschädigt wurde. Der Kläger ist inzwischen dialysepflichtig (3mal pro Woche).
Die Entscheidung:
Das Landgericht Detmold wies die Klage mit Urteil vom 28.09.2017 (Az.: 9 O 173/16) ab. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) sprach dem Kläger im Berufungsverfahren am 23.11.2018 die geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang zu (Az.: 26 U 149/17).
Das OLG argumentierte, der Beklagten sei es als grober Behandlungsfehler anzulasten, dass der Tacrolimusspiegel nicht überwacht worden sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass sich der Tacrolimusspiegel im medizinisch fachgerechten Rahmen bewegte, um das Abstoßungsrisiko der Transplantate zu verringern. Nachdem bereits vor dem stationären Aufenthalt des Klägers am 09.04.2014 eine Reduzierung auf einen Wert unterhalb der Zielvorgabe erfolgt war, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, besonderes Augenmerk auf den weiteren Verlauf zu richten, wozu zumindest 14-tägige Laborkontrollen erforderlich gewesen seien. Dann sei noch ein Befunderhebungsfehler festzustellen, da auf die Laborergebnisse zu lange gewartet wurde und es außerdem unterlassen wurde, den aktuellen Tacrolimusspiegel zu ermitteln. Somit fehlte über einen Zeitraum von etwa drei Wochen jegliche Kontrolle des Tacrolimusspiegels, was für einen Facharzt nicht mehr als nachvollziehbar bewertet werden könne. Engmaschige Kontrollen seien unabdingbar, weil die Nichtdurchführung mit verantwortlich für gravierende Folgen sein konnte.
Das Schmerzensgeld sei in Höhe von 85.000,00 € gerechtfertigt. Zudem habe der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte für die zukünftigen immateriellen Schäden hafte sowie für die Ansprüche auf den Ersatz des materiellen Schadens, soweit er nicht auf Dritte übergehe.