Der Fall:
Bei dem Ehemann der Klägerin waren ärztliche Behandlungsfehler festgestellt worden. So waren im Rahmen der Durchführung einer Koloskopie mit Polypektomie im Krankenhaus eine Darmperforation und Entzündung aufgetreten. Die Perforation wurde nach Auffassung der Gutachter fehlerhaft laparoskopisch übernäht und zudem war die Operation unter Anwendung einer fehlerhaften Operationstechnik durchgeführt worden. Der Patient einigte sich mit dem Haftpflichtversicherer des Krankenhauses auf eine Abfindungszahlung von 90.000,00 €. Die Ehefrau nahm das Krankenhaus nach der ärztlichen Behandlung ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes aus eigenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Im wesentlichen begründete sie die Klage mit der Behauptung, ihr Ehemann sei in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus grob fehlerhaft behandelt worden und habe deshalb mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr geschwebt, weshalb sie als Ehefrau massive psychische Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen erlitten habe. Sie forderte materiellen und immateriellen Schadensersatz.
Die Entscheidung:
Nachdem das Landgericht Köln die Klage abgewiesen hat, wies das Oberlandesgericht Köln auch die dagegen gerichtete Berufung zurück. Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die vom Senat zum Schockschaden entwickelten Grundsätze auch anwendbar sind, wenn das Schaden begründende Ereignis kein Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne ist, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung (Urteil vom 21.05.2019, Az.: XI ZR 299/2017). Es argumentierte, dass kein Grund ersichtlich sei, denjenigen, der eine psychische Gesundheitsverletzung infolge einer behandlungsfehlerhaften Schädigung eines Angehörigen erleide, anders zu behandeln als denjenigen, den die psychische Gesundheitsverletzung infolge einer auf einem Unfallereignis beruhenden Schädigung des Angehörigen trifft. Tatsächlich seien vorliegend auch die von der Klägerin behaupteten pathologisch fassbaren Beschwerden hinsichtlich Intensität und Dauer über das hinausgegangen, was ein Angehöriger in vergleichbarer Lage erleide.