Schmerzensgeld aufgrund von Infektion mit Keimen im Krankenhaus

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 04.12.2015 (Az.: 26 U 33/14) über den Fall einer 62-jährigen Klägerin zu entscheiden, die nach einem Sturz von mehreren Ärzten fehlerhaft behandelt wurde.

Berücksichtigung extremer Fettleibigkeit bei Feststellung des Grades der Behinderung und Nachteilsausgleich

Der Fall:
Die Klägerin leidet an starkem Übergewicht und u.a. an Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Hüftgelenke und Kniegelenke beidseits, einer Fußfehlform sowie Krampfaderleiden beidseits, Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck.

Abschaffung der „Zwangsverrentung“ ?

Mit der neuen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 04.10.2016 zur so genannten „Zwangsverrentung“ wurde ein Vorschlag der Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen „Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ umgesetzt.

Bezieherinnen und Bezieher von Hartz-4-Leistungen nach dem SGB II werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von nicht unerheblichen Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Was hat das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patienten vom 20.02.2013 in der Praxis der Bearbeitung von Anträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen bisher ergeben?

Die Neuregelung des Gesetzes vom 20.02.2013 hat den Zweck, dass das Bewilligungsverfahren der gesetzlichen Krankenkassen beschleunigt und Leistungsansprüche der Versicherten damit schneller geklärt werden.

Zahlt die alte oder die neue Wohngebäudeversicherung ?

Beim Wechsel der Wohngebäudeversicherung kann Unklarheit über die Einstandspflicht des alten oder neuen Versicherers aufkommen. Wenn sich zum Beispiel ein Feuchtigkeitsschaden nach dem Wechsel des Versicherers zeigt, bleibt oft nicht aufklärbar, wann der Defekt der Leitung oder der Erstgebäudeschaden eingetreten ist.

Es stellt sich dann folgende Rechtsfrage: Wird der Versicherer eintrittspflichtig, in dessen Versicherungsperiode der Leitungswasserschaden zutage getreten ist oder besteht gar eine Deckungslücke, weil der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, wann der erste Tropfen aus dem Leitungswasserrohr ausgetreten ist?

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