Der zunächst behandelnde Arzt hatte trotz anhaltender Beschwerden keine Bild gebende Untersuchung bei der Klägerin durchgeführt. Nach Auffassung des Gerichts hätte sich für einen Facharzt bei einem Sturzereignis die röntgenologische Befundung als absoluter Standard geradezu aufdrängen müssen.
Auch die Folgebehandlung im Krankenhaus verlief aus Sicht des Gerichts fehlerhaft. So wurde trotz CT und MRT ein Frakturspalt übersehen, was das Gericht sogar als groben Behandlungsfehler wertete. Es erfolgten mit CT-Unterstützung fünf Injektionsbehandlungen. Bei der Klägerin trat dann eine Infektion mit Staphylokokkus aureus auf. Da nicht unwahrscheinlich war, dass die groben Behandlungsfehler zu der Infektion geführt hatten, kehrte sich die Beweislast hinsichtlich der Folgen zugunsten der Klägerin um.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Oberlandesgericht insbesondere, dass die Klägerin mehr als 8 Monate im Krankenhaus behandelt werden musste, und zwar aufgrund der Folgen der Injektionen, die zu zahlreichen Abszessbildungen geführt hatten. Es war zu Organversagen gekommen und zeitweise zu lebensbedrohlichen Zuständen, die unter anderem eine Langzeitbeatmung erforderlich machten. Verblieben sind Narben und Narbenschmerzen, Bewegungseinschränkungen und eine allgemeine Schwäche.
Das Gericht hielt vor diesem Hintergrund einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 100.000,00 € für gerechtfertigt.
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