Rechtstipp - Juni 2016

Versicherte Schäden in der Kaskoversicherung:

Häufig ist im Schadensfall fraglich, welche Versicherung den Schaden auszugleichen hat. Dieses gilt etwa bei Schäden im Straßenverkehr. Im Zweifel ist zu empfehlen, den Fall schnellstmöglich bei allen in Betracht kommenden Versicherern (z.B. Privathaftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung) anzumelden.

Nachfolgend einige Beispiele, in denen die Kaskoversicherung dem Versicherungsnehmer den Schaden zu begleichen hat:

Nach der Rechtsprechung handelt es sich in folgenden Fällen um Schäden, die der Kaskoversicherer dem Versicherungsnehmer zu erstatten hat:

˗ Geplatzte Reifen durch Nägel oder ähnliches und Beschädigung der angrenzenden Fahrzeugteile durch den geplatzten Reifen ist kein Betriebsschaden, sondern ein gedeckter Unfallschaden im Rahmen der Kaskoversicherung (LG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 210).

˗ Das Absetzen eines Streutellers auf dem Boden und dadurch bedingte Beschädigung des am Streuteller befestigten Streubehälters ist Einwirkung von außen und somit gedeckter Unfall (LG Stuttgart, r+s 2013, 425).

˗ Das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) stellt in aller Regel einen Unfall dar, nicht einen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers ist. Ein solcher Fahrfehler reicht auch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht aus (LG Karlsruhe, r+s 2013, 490).

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.

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