Rechtstipp - Januar 2016

Das ändert sich im neuen Jahr:

Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über einige wesentliche Änderungen, die ab dem Jahresbeginn 2016 in den Bereichen Versicherungsrecht, Medizinrecht und Sozialrecht gelten:

1.  Medizinrecht:   Gesetzesänderungen für Patienten:

Kürzere Wartezeiten auf Arzttermine:

Bei der Kassenärztlichen Vereinigung sollen Terminservicestellen bei der Suche nach einem Facharzttermin helfen. Sie sollen den Versicherten innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf vier Wochen nicht überschreiten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht nicht.

Kurzzeitpflege, Krankenpflege, Haushaltshilfe und Pflegeleistungen verbessert:

Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiterversorgt werden müssen, können als Kassenleistung eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Ferner werden Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert. Auch die Pflegeleistungen für Demenzkranke werden mit dem Pflegestärkungsgesetz verbessert. Die bisherigen 3 Pflegestufen sollen auf 5 Pflegegrade erweitert werden. Patienten mit Demenz erhalten den gleichen Zugang zu Pflegeleistungen wie körperlich Behinderte. Das neue Begutachtungsverfahren wird tatsächlich erst 2017 starten, da die Umstellungen einige Zeit in Anspruch nehmen.

2.  Sozialrecht:   Kindergeld und Kinderzuschlag steigen:

Das Kindergeld wird ab 2016 um 2,00 € je Kind und Monat angehoben. Das Kindergeld beträgt für das erste und das zweite Kind damit monatlich 190,00 €, für das dritte Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221,00 €. Neu ist auch, dass nunmehr die Steuer-ID des Kindes sowie des Elternteils, das Kindergeld erhält, angegeben werden muss.

Der Kinderzuschlag für Geringverdiener wird um 20,00 € auf 160,00 € erhöht.

3.  Versicherungsrecht:  Gesetzesänderung mit Auswirkungen auf das Versicherungsrecht:

Rauchmelder werden in weiteren Bundesländern Pflicht:

Ab Anfang 2016 müssen in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt auch in älteren Gebäuden Rauchmelder angebracht sein. Für Neubauten gilt die Pflicht schon in fast allen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen müssen bestehende Gebäude bis Ende 2016 in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Von Bedeutung ist dieses z.B. für die Haftpflichtversicherungen von Immobilienbesitzern im Schadensfall.

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