Rechtskalender - November 2015

Zeitliche Anforderungen an die ärztliche Behandlung

Verzögerungen der Behandlung von Patienten durch Ärzte gewinnen zunehmend an Bedeutung, auch in haftungsrechtlicher Hinsicht. Haftungsrisiken bergen dabei vor allem Behandlungssituationen in der Intensiv- und Geburtshilfemedizin.

Beispiel 1: Verzögerte Verlegung in ein Perinalzentrum der Maximalversorgung bei zu erwartender Frühgeburt:

Die Patientin wurde wegen vorzeitiger Wehentätigkeit im Krankenhaus stationär aufgenommen. Es wurde eine Frühgeburt erwartet bei einem Kind mit einem Gewicht von unter 1.000 Gramm. Nach der Entbindung wurde das Kind in der Kinderklinischen Abteilung versorgt. Erst als Anzeichen für ein schweres Atemnotsyndrom auftraten, wurde es auf die Neonatologische Intensivstation der Städtischen Kinderkliniken verlegt, wo sich der Zustand des Kindes deutlich verschlechterte und ein Hirnschaden auftrat.

Das Gericht stufte die verzögerte Entscheidung, das Kind in ein Perinalzentrum zu verlegen, als grob fehlerhaft ein. Der beauftragte Gutachter kritisierte die Entscheidung des Arztes, von einer Verlegung der Kindesmutter abzusehen und nahm einen groben Behandlungsfehler an.

Entscheidend für die Bewertung durch das Gericht war die Erwartung einer Frühgeburt. Auf der Grundlage hätte die Mutter auf jeden Fall frühzeitig in ein Zentrum der Maximalversorgung verlegt werden müssen. Bei so extrem früh geborenen Kindern handelt es sich nämlich um Kinder der höchsten Risikostufe. Durch das Vorhalten eines fachlich spezialisierten Personals ist die Erstversorgung eines unreifen Frühgeborenen optimiert und durch die Verlegung des Kindes vor der Geburt ist der Transport mit den möglichen Kreislaufbeeinträchtigungen risikoärmer (OLG Brandenburg, 28.02.2008, Az.: 12 U 12/06).

Beispiel 2: Verzögerte Rückverlegung auf Intensivstation:

Bei dem Kläger traten nach einer Operation auf der Normalstation Anzeichen für einen Gefäßkrampf auf. Die Ärzte setzten das Blutdruck steigernde Medikament Dopamin ab. Dennoch zeigten sich am Abend Sprach- und Wortfindungsstörungen des Klägers. Er wurde erst am Tag darauf auf die Intensivstation zurückverlegt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden bereits eine ausgeprägte Sprachstörung und eine armbetonte Halbseitenlähmung.

Das Gericht bejahte einen groben Behandlungsfehler. Es argumentierte, es stelle eine Fehlentscheidung der Ärzte dar, den Kläger nicht auf die Intensivstation zurück zu verlegen, obwohl eindeutige Vorzeichen für eine Komplikation vorlagen und zudem zuvor eine Operation durchgeführt worden war (OLG Brandenburg, 29.05.2008, Az.: 12 U 81/06).

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