Rechtskalender - Juni 2015

Seniorenrecht im Sozialrecht (hier: Pflegestärkungsgesetz)

Das Seniorenrecht betrifft Rechtsfragen, die sich im Leben älterer Menschen stellen. Nachfolgend wird der Bereich Reform der Pflegeversicherung näher beleuchtet:

Vorwiegend ältere Menschen haben Pflegebedarf, so dass sie die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen sollten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der am 01.01.2015 in Kraft getretene erste Teil der Reform der sozialen Pflegeversicherung, das sog. Pflegestärkungsgesetz. Die große Reform soll zwar erst in einem zweiten Schritt in den kommenden beiden Jahren erfolgen; durch eine geschickte Wahl der Ansprüche tritt aber bereits jetzt unter bestimmten Umständen eine Verbesserung im Einzelfall auf.

Der Gesetzgeber will eine flächendeckende Struktur der Tagespflege aufbauen, so dass pflegende Angehörige entlastet und Pflegekräfte weiterhin auf dem Arbeitsmarkt tätig sein können. Flankierend zu den Regelungen des Pflegestärkungsgesetzes I traten ebenfalls zum 01.01.2015 Änderungen des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes in Kraft. Es besteht nunmehr ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit in Gestalt eines Teilzeitanspruchs von bis zu 24 Monaten Dauer. Voraussetzung für den Anspruch ist u.a. die Beschäftigung in einem Betrieb mit mehr als 25 Arbeitnehmern.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz wurden alle Leistungen um 4 % angehoben mit Ausnahme der Leistungen, die erst zum 01.01.2013 durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz in Kraft getreten sind. Diese wurden um 2,67 % erhöht. Außerdem sind die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen von 2.556,00 € auf 4.000,00 € gestiegen. So kann die ambulante Versorgung in der eigenen häuslichen Umgebung unterstützt werden. Daneben wurden neue Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingeführt.

Es kann nunmehr teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zur ambulanten Pflegesach- und Pflegegeldleistung in Anspruch genommen werden, ohne dass diese Ansprüche aufeinander angerechnet werden.

Seit dem 01.01.2015 erhalten diejenigen mit der so genannten Pflegestufe 0 auch den Wohngruppenzuschlag, Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege. Versicherte der so genannten Pflegestufe 0 sind solche, die einen Pflegebedarf haben, der nicht die Pflegestufe I erreicht, aber bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde.

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