Rechtskalender - April 2015

Bessere soziale Absicherung des Geschädigten bei Arbeitsunfall

Im Vergleich zu einem privaten Unfall bestehen weitreichende Ansprüche, wenn sich eine Person bei der Arbeit verletzt (sog. Arbeitsunfall).

Deshalb ist es wichtig, bei jedem Unfall zunächst zu prüfen, ob er sich im Zusammenhang mit der Arbeit ereignet hat und damit ein Arbeitsunfall ist. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, sollte der Geschädigte z.B. den Arbeitgeber und Arzt unverzüglich darauf hinweisen und die Meldung des Unfalls herbeiführen.

Ca. 90 % aller Deutschen sind sozialversichert. Erleiden sie einen Unfall mit Personenschaden, haben sie Sozialleistungsansprüche gegen die in den verschiedenen Zweigen jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger. Ist der Unfall aber ein Arbeits- oder Wegeunfall, dann ist z.B. für Sozialleistungen im Krankheitsfall der Unfallversicherungsträger leistungspflichtig und nicht die Krankenkasse. Auch für viele andere Sozialversicherungsleistungen ist jetzt – anders als bei einem privaten Unfall – der Unfallversicherungsträger zuständig. Dies führt insgesamt zu einer viel besseren sozialen Absicherung des Geschädigten.

Neben der besseren Leistungskataloge ist ein Vorteil, dass der Unfallversicherungsträger – anders als z.B. die Krankenkasse – die Aufgabe hat, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wieder herzustellen. Deshalb kann sich der Schwerverletzte hier eher darauf verlassen, dass der zuständige Unfallversicherungsträger dafür sorgt, dass die erforderlichen Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen auch tatsächlich und zeitnah durchgeführt werden können.

Der geschädigte Arbeitnehmer bekommt von dem Unfallversicherungsträger bei weiterer Arbeitsunfähigkeit 78 Wochen Verletztengeld in Höhe von ca. 90 % des Nettoeinkommens, während er von der Krankenkasse lediglich Krankengeld in Höhe von ca. 80 % des Nettoeinkommens erhalten würde. Ist der Geschädigte danach immer noch arbeitsunfähig, hat er gegen den Unfallversicherungsträger weitergehende Leistungsansprüche; vor allem steht ihm bei einem Dauerschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % eine Verletztenrente zu. Die Verletztenrente wird schadensunabhängig und steuerfrei und ggf. bis zum Lebensende gezahlt. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte z.B. seinen Beruf weiter ausüben kann.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.

 

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