Rechtskalender - März 2015

Wann haftet der Versicherungsmakler?

Hat ein Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer bei der Antragstellung fehlerhaft beraten, stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet.

In Betracht kommt dieses bei Fällen der sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung. Bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht handelt es sich darum, dass der Antragsteller die Fragen des Versicherers z.B. zur Gesundheit richtig beantworten muss. Beantwortet er die Fragen falsch, kann dieses im späteren Schadensfall dazu führen, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt oder die Anfechtung erklärt. In diesem Fall bekommt der Versicherungsnehmer keine oder eine geringere Leistung.

Häufig treten Pflichtverletzungen im Antragsgespräch mit dem Versicherungsmakler auf, wenn Antragsfragen zur Gesundheit verdeckt oder weggelassen werden oder der Makler diese durch beschwichtigende Äußerungen manipuliert, so dass es zu Falschangaben des Versicherungsnehmers kommt.

Der Versicherungsnehmer muss sich die falschen Angaben des von ihm selbst beauftragten Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherer zurechnen lassen.

Es bleibt für den Versicherungsnehmer bei Ablehnung der Regulierung im Schadensfall durch den Versicherer wegen der Anzeigepflichtverletzung dann noch die mögliche Inanspruchnahme des Maklers selbst.

Voraussetzung für die Haftung des Versicherungsmaklers ist, dass das Verhalten des Maklers ursächlich für die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung war und der Versicherungsnehmer dadurch einen Schaden erleidet. Die Pflichtverletzung des Maklers muss also ursächlich dafür sein, dass der Versicherungsnehmer von dem Versicherer keine Leistung bekommt, obwohl der Versicherungsfall eingetreten ist. Inhaltlich umfasst der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers, dass er so zu stellen ist, als bekäme er die Versicherungsleistung im eingetretenen Versicherungsfall.

Der Anspruch kann aufgrund eines Mitverschuldens des Versicherungsnehmers eingeschränkt sein oder ganz entfallen. Bei Arglist des Versicherungsnehmers führt das Mitverschulden zum völligen Fortfall seines Anspruchs, weil der Arglistige nicht durch einen Regressanspruch privilegiert werden darf.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.

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