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Rechtskalender - Februar 2014

Keine Haftung wegen unbeaufsichtigter Pizza

Der Fall:
Ein Student lebte in einer Wohngemeinschaft in Magdeburg. Er wollte in der Küche eine Tiefkühlpizza aufbacken, geriet dabei jedoch versehentlich an den Knopf für eine Herdplatte (Ceranplatte).

Hierdurch wurde ein Feuer ausgelöst.

Die Gebäudeversicherung forderte aufgrund des entstandenen Schadens eine Regresszahlung. Die Forderung der Versicherung belief sich auf 27.000,00 €.

Der Versicherer hielt es für grob fahrlässig, dass der Student die Küche für einige Minuten verlassen habe, obwohl er wusste, dass sich die Einschaltknöpfe der Ceranplatten leicht verdrehen.

Die Entscheidung:
Das OLG Naumburg entschied zu Gunsten des Studenten.

Eine Haftung gegenüber dem Gebäudeversicherer bestehe nur, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werde, betonte das Oberlandesgericht Naumburg.

Damit muss der Student, der den Brand verursacht hatte, für den Schaden nicht haften. Selbst ein eingeschaltetes Ceranfeld ohne Töpfe und Pfannen darauf verursache normalerweise nicht sofort einen Brand, führten die Richter aus. Eine Pizza in einem Ofen sei erst Recht nicht derart gefährlich, dass man die Küche nicht für kurze Zeit verlassen könne.

Für den Studenten spreche auch, dass er weder eingeschlafen sei noch die Wohnung verlassen habe. Demnach habe er allenfalls fahrlässig gehandelt. Das genüge aber für eine Regressforderung der Versicherung nicht (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.11.2013, Az. 6 U 21/2013).

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.

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