Schmerzensgeld wegen ärztlicher Behandlungsfehler

Nach der Rechtsprechung soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten z.B. bei Arzthaftung in erster Linie einen angemessenen Ausgleich bieten für die Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (sog. Ausgleichsfunktion). Insoweit bilden die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Zugleich soll das Schmerzensgeld aber dazu dienen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (sog. Genugtuungsfunktion).

Unfall auf einem Parkplatz

Unfälle auf Parkplätzen passieren immer wieder. Bei der Frage, wer für die Schäden haftet, gilt es einige Grundsätze zu beachten: Parkplätze dienen dem ruhenden Verkehr im Gegensatz zu dem so genannten fließenden Verkehr. Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich auch auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz. Auf dem Parkplatz gelten zudem besondere Sorgfaltspflichten für die Fahrzeugführer. So bestehen auf Parkplätzen stets die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten.

Seite 3 von 3

Adresse

Rechtsanwältin Sabine Hippel
Marienstraße 26
32049 Herford

Bürozeiten

Mo.-Do. 9-13 u. 14-18 Uhr,
Freitag 10-13 Uhr
und nach Vereinbarung

Kontakt

Telefon: 05221 693410
Telefax: 05221 693420
E-Mail: kanzlei@anwaeltin-hippel.de

Datenschutz | Impressum

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Außerdem geben wir Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Datenschutzerklärung