Rechtstipp - September 2017

Kriterium für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit 

Der BGH entschied, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend bleibt, wenn der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.

Der Fall:  

Der Kläger war HNO-Arzt. Er war seit Januar 2000 zunächst in einer Gemeinschaftspraxis und ab Dezember 2002 in einer Einzelpraxis selbstständig tätig. Ab dem Jahr 2000 konnte er seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer kompletten Arthrose des rechten Schultergelenks nur eingeschränkt ausüben. Seit 2005 führte er keine chirurgischen Eingriffe mehr durch.

Die beklagte Versicherung erkannte ihre Leistungspflicht zunächst ab April 2006 an und erbrachte Leistungen. Sie lehnte die Leistungen jedoch in der Folgezeit ab mit der Begründung, der Kläger übe seit August 2010 eine Tätigkeit als Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums(MVZ) aus, wodurch seine bisherige Lebensstellung gewahrt sei. Tatsächlich endete die Tätigkeit im MVZ zum 31.03.2013 und seit Mai 2013 ist der Kläger gegen ein monatliches Honorar als Praxisvertreter in einer Gemeinschaftspraxis tätig. 

Die Entscheidung:  

Das Landgericht Kiel wies die Klage des Arztes ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig dem Arzt Rentenleistungen ab April 2013 bis längstens 30.11.2020 zuerkannt. Es verurteilte die beklagte Versicherung zur Erstattung der Versicherungsbeiträge, die der Kläger noch im Zeitraum von April 2013 bis November 2015 gezahlt hat. Außerdem stellte das OLG fest, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne des Versicherungsvertrages ist und auch ab Dezember 2015 keine Beiträge mehr zu zahlen hat. 

Die Revision der Beklagten bei dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg (Urteil vom 14.12.2016, Az.: IV ZR 527/15). Demnach kommt es maßgeblich auf den Ausgangsberuf und nicht auf die seit Mai 2013 ausgeübte Tätigkeit als Praxisvertreter an, die der bisherigen Lebensstellung des HNO-Arztes nicht vergleichbar ist. Hierbei kommt es nicht allein auf den Einkommensverlust und die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen an, sondern auch auf die Wahrung des sozialen Status des Versicherten. Einer Tätigkeit als Praxisvertreter kommt nicht die gleiche soziale Wertschätzung wie jener eines niedergelassenen Facharztes mit eigener Praxis zu. 

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