Rechtstipp - Oktober 2016

Abschaffung der „Zwangsverrentung“ ?

Mit der neuen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 04.10.2016 zur so genannten „Zwangsverrentung“ wurde ein Vorschlag der Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen „Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ umgesetzt.

Bezieherinnen und Bezieher von Hartz-4-Leistungen nach dem SGB II werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von nicht unerheblichen Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Auch bisher war es den Leistungsbeziehern in genau geregelten Fällen schon nicht zuzumuten, also unbillig, den vorzeitigen Antrag auf Rente zu stellen. Bis zu der Verordnung galt die Regelung der so genannten Unbilligkeitsfaktoren als abschließend.

Dieses wurde nunmehr geändert. Durch die Verordnung werden die bisher geltenden Unbilligkeitsfaktoren um den weiteren Aspekt ergänzt, dass Altersrente nur noch beantragt werden muss, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist.

Die Altersrente muss somit nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter in nicht unerheblichem Umfang führen würde.
Nach der Neuregelung muss die Altersrente nur noch vorzeitig beantragt werden, wenn sie bedarfsdeckend ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Die vorzeitige Inanspruchnahme kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter in nicht geringem Umfang führen würde.

Für die Leistungsbezieher hat dieses auch den Vorteil, dass sie auch die weiteren Leistungen des Jobcenters in Anspruch nehmen können (z.B. Vermittlungsbemühungen um einen Arbeitsplatz).


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