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Rechtskalender - August 2013

Urlaubszeit – Einbruchsgefahr und Was zahlt die Versicherung?

1. Nach einem Wohnungseinbruch ist es wichtig, unverzüglich zu handeln.

Wer nach einem Wohnungseinbruch die gestohlenen Gegenstände nicht unverzüglich bei Polizei und Versicherung meldet, kann nämlich seinen Anspruch auf Ersatz verlieren.

Das hat das Kölner Landgericht entschieden. Im vorliegenden Fall war eine Liste mit Gestohlenem im Wert von 14.100,00 € erst drei Wochen nach dem Einbruch eingereicht worden. Die Hausratversicherung hatte daraufhin die Zahlung verweigert und vor Gericht Recht bekommen.

Durch das rasche Auflisten der gestohlenen Gegenstände sollen ein schneller Fahndungserfolg der Polizei ermöglicht und ein Aufbauschen des Schadens vermieden werden, begründeten die Kölner Richter ihre Entscheidung.

2. Für Gegenstände, die aus einem Tresor gestohlen werden, muss der Versicherungsnehmer den Beweis für den Tresorinhalt vor und nach dem Diebstahl erbringen.

Zu dem Minimum an zu beweisenden Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren; zudem gehört dazu, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt.

Der Bundesgerichtshof fordert von dem Versicherungsnehmer auch den Nachweis, dass jedenfalls Sachen vorhanden waren, die der angegebenen Menge in etwa („im Wesentlichen“) entsprechen.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.

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