×

Warnung

JUser: :_load: Fehler beim Laden des Benutzers mit der ID: 239

Private Versicherungsverträge

Das private Versicherungsrecht ist auf den ersten Blick schwer verständlich. Da fast jeder Mensch mindestens einen Versicherungsvertrag hat, lohnt es sich aber, sich zu informieren, welche Ansprüche sich aus einem Versicherungsvertrag ergeben.

Ist Ihr Hausrat auch bei einer Reise versichert?

In vielen Hausratversicherungen ist geregelt, dass Versicherungsschutz auch für Hausratgegenstände besteht, die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. So ist der Hausrat sowohl im Hotel, in der Ferienwohnung als auch auf der Reise gegen die versicherten Gefahren versichert. Wesentlich ist, dass sich die versicherten Sachen nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden, also in der Regel höchstens für 3 Monate. Dabei kommt es auf den Willen des Versicherungsnehmers an, die Sachen in den Geltungsbereich der Versicherung zu bringen. Es sind auch Sachen versichert, die der Versicherungsnehmer erst vor oder auf einer Reise erwirbt und sie nach deren Abschluss in seine Wohnung verbringen möchte. Hierzu gehört im Übrigen auch Bargeld, das der Versicherungsnehmer von seinem Konto abgeholt hat, um es in seiner Wohnung aufzubewahren und das ihm dann auf dem Weg zu seiner Wohnung geraubt wird.

Wann zahlt Ihre Unfallversicherung welche Leistungen?

Ein Zeckenbiss, der zu einer Borreliose-Erkrankung führt, ist eine Unfallverletzung im Sinne der privaten Unfallversicherung. Ein Gericht hat eine Unfallversicherung in diesem Fall dazu verurteilt, Krankenhaustagegeld für die Dauer der Behandlung zu zahlen. In Deutschland erkranken jährlich etwa 40.000 Menschen an Borreliose.

Weitere Leistungen der Unfallversicherung sind zum Beispiel eine Sofortleistung bei Schwerverletzungen, Unfall-Service-Leistungen, Invaliditätsentschädigung als Kapitalleistung oder Rente, Genesungsgeld und Übergangsgeld.

Wann müssen Sie die Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung nicht selbst bezahlen?

Grundsätzlich trägt die Rechtsschutzversicherung nicht die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung, die in der Regel zwischen 102 € und 250 € je Fall beträgt. Die Selbstbeteiligung müssen Sie selbstverständlich nicht bezahlen, wenn Sie den Rechtsstreit vollumfänglich gewinnen.
Aber auch in den Fällen, in denen Sie nur zum Teil gewinnen und der Anspruchsgegner einen Teil der Kosten zu tragen hat, wirkt sich das auf Ihre Selbstbeteiligung aus. Dieses ist häufig bei Verkehrsunfällen der Fall. Dann haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen Anspruchsgegner, der auf den Rechtsschutzversicherer übergeht, soweit dieser Ihnen den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Dieses bedeutet, dass die von der Gegenseite erstatteten Rechtsanwaltsgebühren zunächst auf die nicht gedeckte Selbstbeteiligung zu verrechnen sind (sog. Quotenvorrecht).

Welche Folgen können unverständliche Klauseln in Versicherungsverträgen haben?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Abreden unwirksam sind, wenn sie den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben inhaltlich unangemessen benachteiligen oder für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht durchschaubar sind.

Als inhaltlich unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers hat der Bundesgerichtshof z. B. eine Klausel aus der Krankheitskostenversicherung gewertet, wonach keine Leistungspflicht des Versicherers für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden besteht.

Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Klauseln vom Versicherer nicht eindeutig formuliert worden sind. So hat der Bundesgerichtshof etwa Klauseln zur Kapitalbildenden Lebensversicherung wegen Intransparenz als unwirksam angesehen. Es ging unter anderem um Klauseln zum Rückkaufswert, die dem Versicherungsnehmer wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich genug vor Augen geführt hatten.

Was können Sie tun, wenn Ihre Versicherungsunterlagen z.B. im Schadensfall nicht auffindbar sind?

Welche Ansprüche Sie aus dem Versicherungsvertrag haben, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein und den zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen. Falls Sie den Versicherungsschein verloren haben oder die Versicherungsbedingungen nicht mitgeschickt wurden, können Sie den Versicherer während der Laufzeit des Vertrages jederzeit auffordern, Ihnen die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde zuzuschicken. Die Kosten für die erste Übermittlung sind vom Versicherer zu tragen.

Wie erfahren Sie, auf welche Informationen der Versicherer Zugriff hat?

Die Versicherungsbranche besitzt ein zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS), das in sieben Versicherungssparten zur Risikoprüfung und vor allem im Leistungsfall zur Aufdeckung von und Prävention gegen Betrug angewendet wird. Das System ist zulässig, soweit keine Gesundheitsdaten betroffen sind. Jeder Versicherungsnehmer kann beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GdV) eine Selbstauskunft einholen. Nähere Informationen finden Sie unter www.gdv.de. Dies ähnelt der Selbstauskunft bei der Schufa oder Creditreform. Bei rund 30 Millionen Unfallversicherungsverträgen gibt es etwa 500 Meldungen der Versicherer pro Jahr. Die Zahl der Meldungen zeigt, dass die Versicherer das Instrument bisher nur gezielt nutzen und nicht regelmäßig einsetzen.

Artikel für die Sonderseite „Ihr gutes Recht“

von Sabine Hippel

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht

Marienstr. 26, 32049 Herford
Tel.:          05221/693410
Fax:           05221/693420
E-Mail:     Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet:    www.anwaeltin-hippel.de

Adresse

Rechtsanwältin Sabine Hippel
Marienstraße 26
32049 Herford

Bürozeiten

Mo.-Do. 9-13 u. 14-18 Uhr,
Freitag 10-13 Uhr
und nach Vereinbarung

Kontakt

Telefon: 05221 693410
Telefax: 05221 693420
E-Mail: kanzlei@anwaeltin-hippel.de

Datenschutz | Impressum

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Außerdem geben wir Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Datenschutzerklärung