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Reform der Pflegeversicherung

Über 2 Millionen Pflegebedürftige – mit steigender Tendenz – erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung; schon allein das zeigt die ungeheure Notwendigkeit dieser sozialen Absicherung.

Dass in den Jahren seit Einführung der Pflegeversicherung nicht alles zum Besten stand, verdeutlichen die zahllosen, erst vor Gericht durchgesetzten Ansprüche, die auch zu mehr Rechtssicherheit führten.

13 Jahre nach ihrer Einführung wurde die Pflegeversicherung endlich reformiert und zum 01.07.2008 finanziell ein wenig ausgebaut. Rund 2,5 Milliarden Euro pro Jahr zusätzlich sind nun vorgesehen. Die Pflegereform bringt auch wichtige Änderungen im Detail.

Die 10 wichtigsten Verbesserungen der Pflegereform 2008:


1. Anhebung und Dynamisierung der Leistungsbeträge

Fast alle Leistungen im ambulanten und teilweise auch im stationären Bereich werden ab 2008 stufenweise angehoben. So beträgt z.B. das Pflegegeld bei der Pflegestufe III ab 01.07.2008 monatlich 675,00 €, ab 01.01.2010 monatlich 685 € und ab 01.01.2012 monatlich 700 €. Nach Abschluss der stufenweisen Anhebung im Jahre 2012 wird alle drei Jahre eine Anpassung aller Leistungen geprüft und ggf. vorgenommen. Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der häuslichen Pflege und den Leistungen der teilstationären Pflege wird auf das 1,5-fache des bisherigen Betrages erhöht.

2. Mehr Hilfe für Demenzkranke

In vielen Familien machen sich die Kinder große Sorgen aufgrund der nachlassenden geistigen Fähigkeiten der Eltern wegen Altersdemenz. Ab 01. Juli 2008 sind für solche Fälle je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt worden. Der Betreuungsbetrag ist gestiegen von bisher bis zu 460,00 € jährlich auf bis zu 100,00 € monatlich (Grundbetrag) bzw. bis zu 200,00 € monatlich (erhöhter Betrag) – also auf bis zu 1.200,00 € bzw. bis zu 2.400,00 € jährlich. Auch Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der sog. Pflegestufe 0, erhalten erstmals diese Leistungen. Zudem kann dieser Personenkreis künftig halbjährlich auch einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die im Verlauf eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommenen Beträge können in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.

3. Pflegestützpunkte und Pflegeberater

Im Mittelpunkt des Konzepts der Pflegestützpunkte stehen Auskunft, Beratung, ein individuelles Fallmanagement sowie ein möglichst großes Serviceangebot unter einem Dach. Sie werden künftig von den Pflege- und Krankenkassen eingerichtet, wenn sich ein Bundesland dafür entschieden hat. Auf der Suche z. B. nach einem Pflegeheim, einer Tagesbetreuung, einem Anbieter für Essen auf Rädern oder Angeboten der Altenhilfe finden Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in den Pflegestützpunkten Unterstützung und Hilfestellung.

4. Pflegezeit: Neuerungen für Angehörige

Angehörige, die Pflegebedürftige daheim versorgen, haben ab dem 01. Juli 2008 einen Anspruch auf eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. Für die Dauer der Pflegezeit kann sich der Angehörige ohne Lohn- oder Gehaltszahlung von der Arbeit freistellen lassen. Er bleibt für diese Zeit in aller Regel über die Pflegekasse rentenversichert. Die Kranken- und Pflegeversicherung läuft entweder über die beitragsfreie Familienmitversicherung oder über eine freiwillige (Weiter-)Versicherung. Auf Antrag wird der Beitrag hierfür von der Pflegekasse bis zur Höhe des Mindestbeitrags erstattet. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls von der Pflegekasse übernommen. Wird ein Angehöriger unerwartet zum Pflegefall, gibt es die Möglichkeit der kurzzeitigen Freistellung bis zu zehn Arbeitstagen. Auch in dieser Zeit ist der freigestellte Arbeitnehmer sozialversichert.

5. Qualitätssicherung/Qualitätsprüfung

Mit der Reform wird gute Pflege leichter zu erkennen sein. Ab 2011 werden Einrichtungen einmal im Jahr geprüft (Regelprüfung). Bis Ende 2010 wird jede zugelassene Pflegeeinrichtung mindestens einmal geprüft. Die Ergebnisse der Prüfberichte sind verständlich und verbraucherfreundlich zu veröffentlichen (beispielsweise im Internet, in der ambulanten Einrichtung, ggf. im Pflegestützpunkt).

6. Ehrenamtliche Hilfe

Mit der Pflegereform wird es den vielen Helfern leichter gemacht, zu helfen. Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben wird um 15 Mio. im Jahr auf 25 Mio. Euro angehoben. Niedrigschwellige Angebote sind z. B. Betreuungsgruppen, eine Tagesbetreuung oder HelferInnenkreise zur stundenweisen Entlastung von pflegenden Angehörigen.

7. Verkürzte Begutachtungsfristen

Wer einen Antrag auf Pflegeleistzungen gestellt hat, muss künftig unverzüglich, spätestens nach fünf Wochen das Ergebnis von seiner Pflegekasse mitgeteilt bekommen. Eine verkürzte Frist von zwei Wochen gilt, wenn im häuslichen Bereich ein pflegender Angehöriger Pflegezeit beantragt hat, die in der Regel mit einer Notsituation einhergeht. Ist ein Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, verkürzt sich die Begutachtungsfrist auf eine Woche. Die auf eine Woche verkürzte Frist gilt künftig auch für Antragsteller in einem Hospiz oder in ambulanter Palliativversorgung.

8. Bessere Bedingungen für Verhinderungs-/Urlaubspflege sowie Kurzzeitpflege

Wer einen Angehörigen pflegt, hat bisher schon über die Pflegeversicherung Anspruch auf sog. Verhinderungspflege, d.h. auf eine Pflegevertretung von bis zu vier Wochen im Jahr. Zur weiteren Stärkung der häuslichen Pflege wird die Vorpflegezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege von bisher zwölf auf sechs Monate verkürzt.

Nunmehr werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch während des Urlaubs der Pflegeperson entrichtet. Damit erhöht sich der Rentenanspruch.

9. Besseres Entlassungsmanagement und Stärkung von Prävention und Rehabilitation

Die Krankenhausverwaltung soll den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in die ambulante Versorgung, zur Rehabilitation oder Pflege gewährleisten.

Pflegekassen werden verpflichtet, mit Einverständnis des Versicherten unmittelbar das Verfahren zur Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme in Gang zu setzen.

10. „Poolen“ in neuen Wohnformen

Immer mehr Menschen haben den Wunsch, in anderen Wohnformen, z. B. in Senioren-WGs, und möglichst selbstbestimmt zu leben. Das sog. „Poolen“ von Leistungsansprüchen  umschreibt die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen durch mehrere Pflegebedürftige (z.B. auch Nachbarn). Es soll unter anderem die Nutzung neuer Wohnformen oder Wohn- oder Hausgemeinschaften verbessern. Die Ansprüche mehrerer Pflegebedürftiger auf grundpflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Versorgung werden so gebündelt. Aus diesem „Pool“ können dann Betreuungsleistungen bezahlt werden.

Sonderseite „Ihr gutes Recht“, Artikel für Dezember 2008 

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